Sie vermuten bei Ihnen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenpflichtigem Ausmaß, und Sie haben die Anerkennung und Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit beantragt? In aller Regel ist für Sie in diesem Falle nichts weiteres zu veranlassen. Die Berufsgenossenschaften und auch die Unfallkassen werden bei Ihnen in aller Regel eine Begutachtung veranlassen, und ihnen normalerweise mehrere Ärzte vorschlagen.

Sollten Sie mit den von den Auftraggebern vorgeschlagenen Gutachter nicht einverstanden sein, räumt Ihnen die Gesetzeslage hinaus ein Vorschlagsrecht ein. Es ist Ihnen gestattet einen eigenen Gutachter vorzuschlagen, der die entsprechenden Qualifikationen aufweist. (kostenfrei!)

Dieser Gutachter wird nur abgelehnt, wenn es wichtige Gründe dafür gibt.

Da ich durch meine langjährige Tätigkeit als Gutachter für die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen einen guten Ruf genieße – keine Rechtsstreitigkeiten durch Gutachten im Sinne der Versicherung oder Gefälligkeitsgutachten im Sinne der Patienten -, würde der Gutachtenauftrag in aller Regel auch durch mich bearbeitet werden können.

Sollten Sie mit dem Ergebnis einer Begutachtung an anderer Stelle nicht einverstanden sein, wäre es sinnvoll den Rat eines Sachverständigen einzuholen.

Insbesondere in solchen Fällen, bei denen gegebenenfalls schon ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, könnte ich beratend tätig sein, sodass von mir eingeschätzt werden könnte, ob eine Klage sinnvoll ist, oder ob das Gutachten korrekt erstellt wurde.

Diese Beratung wird in der Regel nicht von den Kostenträgern bezahlt, kann jedoch im Rahmen der Kostenerstattung durch Sie beantragt werden. Da ich 25 Jahre als Durchgangsarzt tätig war, und nun lediglich nicht mehr die Behandlung von Arbeitsunfällen vornehmen kann, aber weiterhin noch beratend für die Unfallkasse NRW tätig bin, ist es vorstellbar, dass eine Kostenzusage erfolgt .

Sollte es inzwischen sogar zu einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht gekommen sein, haben Sie als Kläger das Recht, selbst nach §109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Einholung eines eigenen medizinischen Gutachtens beim Gericht zu verlangen.