Leider führen nicht alle ärztlichen Behandlungsmaßnahmen zum gewünschten Erfolg. Manchmal sind die Behandlungsergebnisse aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, und zusätzlichen Krankheitsbildern, bei schwer durchzuführender Nachbehandlung oder manchmal auch einfach nur, da mit Unglück behaftet, schlecht.

Sollten Sie als betroffener Patient oder als betroffener Kostenträger die Vermutung haben, dass im vorliegenden Fall ein Behandlungsfehler gegeben ist, so wäre der erste Schritt für den Patienten, diesen Verdacht bei der Gutachterkommission der Ärztekammer des betreffenden Kammerbezirks mitzuteilen.

Von Seiten der Gutachterkommission wird dann in aller Regel eine medizinische Klärung, unter Umständen auch mit einer Begutachtung veranlasst, wobei zu vermerken ist, dass für den betroffenen Patienten keinerlei Kosten entstehen.

Sollten Sie mit dem Begutachtungsergebnis nicht einverstanden sein, kann es sinnvoll sein, einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen, der ihnen dabei helfen kann, ob ein Behandlungsfehler anzunehmen ist, oder ob es einfach nur zu einem schlechten Behandlungsergebnis gekommen ist, der schicksalhaft eingetreten ist.

In vielen Fällen ist es so, dass die betroffenen Patienten verständlicherweise enttäuscht vom Behandlungsergebnis sind, und die erste Vermutung dahingehend geäußert wird, dass an irgendeiner Stelle ein Fehler passiert ist.

Dies ist manchmal tatsächlich so, aber häufiger ist ein schlechtes Behandlungsergebnis schicksalhaft.

Bevor der betroffene Patient einen langwierigen Klageweg durchgehen muss, könnte durch eine kurze Beratung, die erheblich kostengünstiger als eine erneute Begutachtung ist, vielleicht schon im vorab geklärt werden, ob eine Klage sinnvoll ist.

Falls im Rahmen der Beratung Hinweise darauf gegeben sind, dass das Gutachten unter Umständen nicht alle Befunde hinreichend gewürdigt hat, wäre ggf. eine erneute Begutachtung sinnvoll.

Das Arzthaftpflichtrecht betrifft das Zivilrecht. Das entscheidende Beweismittel für das Zivilrecht ist der Sachverständigenbeweis. (Gutachten)