Die Haftpflichtversicherung tritt ein bei Verletzung des § 823 BGB

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das sonstige Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Zu ersetzen ist der konkrete Schaden. Abzustellen ist auf die Differenzierung zwischen dem jetztigen Vermögen und dem Vermögen ohne das Schadensereignis.

Neben dem konkreten Schaden (Verdienstausfall, Vermögensschaden, Haushaltsführungsschaden) kann bei im Gesetz genannten Einzelfällen auch Schmerzensgeld verlangt werden.

Paragraf 253 BGB: Immaterieller Schaden

„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Die Haftpflichtversicherung bewegt sich auf dem Gebiet des Zivilrechtes, und sieht somit ganz andere Entschädigungen vor, als es zum Beispiel bei den verschiedenen Unfallversicherungen der Fall ist.

Auf dem Gebiet der Haftpflichtversicherung, ist es häufig so, dass die Versicherer eigene Ärzte beschäftigen, die nach Aktenlageeine Schadenseinstufung vornehmen.

Sollten Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, könnte ich zur Klärung durch eine Beratung beitragen.

Selbstverständlich könnte ich auch eine Begutachtung, falls diese erforderlich sein sollte durchführen.